Der Vermieter will Ihre Wohnung besichtigen, um festzustellen, ob Sie Schönheitsreparaturen durchgeführt haben?
Die Besichtigung und ihr Zweck muss vom Vermieter rechtzeitig angekündigt werden. Termine sind vorher mit Ihnen zu vereinbaren. Wird unangemeldet an der Wohnungstür geklingelt, so brauchen Sie den Vermieter nicht einzulassen.
Suchen Sie rechtzeitig vor einer Vereinbarung eines Besichtigungstermines den Mieterverein auf, damit geprüft wird, ob Sie überhaupt zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Üblicherweise wird das vom Vermieter verwendete Mietvertragsformular Sie zur Durchführung vom Schönheitsreparaturen verpflichten. Häufig sind diese Klauseln unwirksam. Das kann nur durch fachkundige Überprüfung festgestellt werden. Ist die Klausel unwirksam, dann brauchen jedenfalls Sie als Mieter nicht Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchzuführen. Müssen sie keine Schönheitsreparaturen durchführen, dann besteht auch kein Grund deswegen Ihre Wohnung zu besichtigen. Sie können die Besichtigung der Wohnung ablehnen.
Ist ein Besichtigungstermin vereinbart, dann ist für seine Durchführung das Folgende zu beachten:
– Ziehen Sie mindestens eine Person Ihres Vertrauens hinzu, damit Sie für den Ablauf der Besichtigung Zeugen haben, falls es Unstimmigkeiten geben sollte.
– Sie brauchen nur Personen einzulassen, die rechtzeitig angemeldet worden sind.
– Sie brauchen nur solche Personen in die Wohnung einzulassen, die der Vermieter wegen ihrer Sachkunde als Gehilfen hinzuziehen darf.
– Der Anfertigung von Fotos durch die Vermieterseite müssen Sie nicht dulden. Fotos in Ihrer Wohnung dürfen nicht ohne Ihre Zustimmung gemacht werden. Sie sollten der Anfertigung von Fotos widersprechen. Die Vermieterseite ist aber berechtigt, sich Notizen, seien es schriftliche, seien es diktierte, zu machen.
Unterschreiben Sie nichts; geben Sie keine Erklärungen ab, das können Sie nach Rücksprache mit dem Mieterverein noch später tun, falls es erforderlich ist. Wenn die Vermieterseite Forderungen an Sie stellt, so beschränken Sie sich darauf, sie zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls die Prüfung der Forderungen in Aussicht zu stellen. Bitte setzen Sie sich dabei nicht unter Zugzwang. Sie brauchen nicht zu versprechen, dass Sie sich beim Vermieter melden und ihm das Ergebnis einer evtl. Überprüfung mitteilen werden.
Erhalten Sie von der Vermieterseite nach der Besichtigung ein Schreiben mit Forderungen an Sie, so ist eine Beratung durch den Mietverein erforderlich.
Unterschreiben Sie auch dann nichts, wenn Ihnen das vorgelegte Schriftstück günstig erscheint. Unterschreiben Sie z.B., dass „sich die Wohnung in gutem und gepflegten Zustand befindet“, so kann das zur Folge haben, dass Sie wegen bestehender Mängel an der Wohnung Ihre Rechte verlieren.
Benötigte Unterlagen für die Beratung:
– Wie immer vollständiger Mietvertrag ggf. mit Ergänzungsvereinbarungen
– Zur Besichtigung entstandener Schriftwechsel